Der Gemeinnützige Frauenverein Wohlen AG ist ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein nach Art. 60ff des ZGB mit Sitz in Wohlen.
Der Verein
a) unterstützt gemeinnützige Bestrebungen in erster Linie zum Wohle der lokalen Bevölkerung.
b) beteiligt sich an sozialen Aufgaben zur Förderung der Frau und der Familie.
c) unterstützt die Förderung der Bildung der Frauen und Alleinerziehenden.
d) schafft Möglichkeiten, das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bevölkerung zu pflegen und zu stärken.
e) verfolgt dieselben Zielsetzungen wie der SGF und unterstützt ihn in seinen Aufgaben im Rahmen der Möglichkeiten.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den Jahresbeitrag (höchstens CHF 100.--) bezahlen.
Besonders verdienten Mitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss oder wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.
Wenn das Verbleiben eines Mitgliedes im Verein den Vereinsinteressen zuwiderläuft, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet im Frühling statt. Sie behandelt vor allem die in Art. 8 bezeichneten Geschäfte und muss protokolliert werden.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder die Revisionsstelle es verlangen.
Für die a.o. Generalversammlung gilt Art. 5 Abs. 2 analog.
Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Bei Wahlen das Los.
Abstimmung und Wahlen erfolgen offen.
a) Genehmigung von:
Protokoll der letzten Generalversammlung
Jahresbericht der Präsidentin
Jahresrechnung des Vereins
Bericht der Revisionsstelle und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Präsidentin und der Revisionsstelle
c) Festsetzen des Jahresbeitrages
d) Beschlussfassung über Finanzgeschäfte, die CHF 5'000.-- übersteigen
e) Behandlung von Mitgliederanträgen, sofern diese mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an die Präsidentin eingereicht werden
f) Annahme und Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidentin, die Aktuarin und die Kassierin. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.
Rücktritte sind der Präsidentin mindestens drei Monate vor der Generalversammlung bekannt zu geben.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann an der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer stattfinden.
Den Vorstandsmitgliedern werden mindestens die effektiv ausgewiesenen Spesen entschädigt.
Der Vorstand hält regelmässig Sitzungen ab, an denen die Vereinsgeschäfte erledigt werden. Die Präsidentin muss innert 10 Tagen eine Sitzung einberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.
Die Präsidentin und die Vizepräsidentin sind unterschriftsberechtigt je zu Zweien mit der Aktuarin oder der Kassierin. Für Postcheck und Bankverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift.
a) Vertretung des Vereins nach aussen.
b) Vorbereitung aller Geschäfte, die der Generalversammlung zu unterbreiten sind.
c) Einberufung der Generalversammlung und Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
d) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung.
e) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung übertragen sind.
f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führen der Vereinsbuchhaltung.
g) Einsetzten von Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen, in die auch Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören oder Personen, die nicht Vereinsmitglied sind, delegiert werden können.
Die Generalversammlung wählt zur Prüfung der Vereinsrechnung zwei Revisorinnen oder Revisoren. Eine Amtsperiode dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig.
Die Revisorinnen / Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.
Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden aus den Mitgliederbeiträgen, den Zinsen aus dem Vereinsvermögen, den Zuwendungen Dritter und Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen usw. bestritten.
Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke bestimmt.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Das Rechnungswesen umfasst eine Buchhaltung für den Verein.
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung eines Mehrs von drei Viertel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens zu gemeinnützigen Zwecken befindet die Generalversammlung mit einem Mehr von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Das Vermögen darf nicht unter den Mitglieder verteilt werden.
Diese Statuen treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 9. Mai 2001 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen alle früher genehmigten Statuen des Vereins.